Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Caperia Consulting GmbH (nachfolgend „Caperia“) und dem Auftraggeber und damit verbundenen Dienstleistungen.

1.2 Der Vertrag kommt durch Annahme des von Caperia übermittelten Angebots zustande. Die Annahme erfolgt durch Rücksendung des unterzeichneten Angebotes oder durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers in Form einer formellen Beauftragung. Die Angebotsbindung beträgt vier Wochen ab Angebotsdatum, soweit im Angebot nicht anders angegeben.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Caperia ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungs-erfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Caperia in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

2. Leistungserbringung

2.1 Caperia erbringt die vertrags-gegenständlichen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufs-ausübung und unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Standes der einschlägigen Wissenschaft und Technik.

2.2 Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter obliegt Caperia. Caperia ist berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages die eingesetzten Mitarbeiter auszutauschen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden.

2.3 Caperia ist berechtigt, zur Leistungs-erbringung auch Subunternehmer oder sachkundige Dritte einzusetzen. In diesem Fall gewährleistet Caperia als Vertrags-partner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber.

2.4 Ort und Zeit der Leistungserbringung werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber festgelegt. Sofern die Leistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, stellt dieser die notwendige Büroinfrastruktur kostenlos zur Verfügung.

2.5 Caperia wird dem Auftraggeber regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten berichten. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Auftraggebers wird Caperia den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis setzen.

3. Leistungsnachweise

3.1 Caperia wird die erbrachten Leistungen in angemessener Weise dokumentieren. Als Leistungsnachweis dienen, sofern nicht anders vereinbart, die von Caperia erstellten und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse, Berichte, Präsentationen oder sonstige projektbezogene Dokumente.

3.2 Bei Leistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, führt Caperia Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und gegebenenfalls den damit verbundenen Reisezeiten. Diese Aufzeichnungen werden dem Auftraggeber auf Anfrage zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

3.3 Caperia wird dem Auftraggeber monatlich oder in anderen vereinbarten Intervallen eine Übersicht über die erbrachten Leistungen und den damit verbundenen Zeitaufwand zur Verfügung stellen. Diese Übersicht gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt schriftlich widerspricht. Dies kann auch im Rahmen der allgemeinen Rechnungsstellung erfolgen.

3.4 Sofern im Rahmen des Projektes Meilensteine oder spezifische Deliverables vereinbart wurden, wird der Berater deren Erreichung bzw. Fertigstellung gesondert dokumentieren und dem Auftraggeber zur Bestätigung vorlegen.

3.5 Bei Unstimmigkeiten bezüglich der Leistungsnachweise werden sich die Parteien um eine einvernehmliche Klärung bemühen. Caperia wird zu diesem Zweck ergänzende Informationen oder Erläuterungen zur Verfügung stellen, soweit dies zur Klärung erforderlich ist.

3.6 Die Leistungsnachweise dienen als Grundlage für die Rechnungsstellung und die Projektdokumentation. Sie entbinden Caperia nicht von der vertraglichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt Caperia alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung. Caperia darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen ausgehen, sofern nicht offensichtliche Unrichtigkeiten vorliegen.

4.2 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter, die für die Dauer der Beauftragung zur Verfügung stehen und befugt sind, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.

4.3 Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen erforderlich sind, zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.).

4.4 Der Auftraggeber wird Caperia über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen anderer Dienstleister, die in Zusammenhang mit den zu erbringenden Beratungsleistungen stehen, umfassend informieren.

4.5 Bei Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers kann Caperia eine angemessene Anpassung des Zeitplans und der Vergütung verlangen. Caperia wird den Auftraggeber auf solche Verzögerungen oder Mehraufwände unverzüglich hinweisen.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Vergütung richtet sich nach den im Angebot festgelegten und vom Auftraggeber beauftragten Konditionen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung zu den angebotenen Tagessätzen nach Aufwand. Ein Tagessatz entspricht hierbei 8 Zeitstunden. Die Abrechnung erfolgt in 15 Minuten Blöcken.

5.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.3 Reisekosten und Spesen werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
Fahrtkosten:
a.) Bei Nutzung eines PKW wird eine Kilometerpauschale von 0,60 € netto pro gefahrenen Kilometer berechnet.
b.) Bei Bahnfahrten werden die Kosten der 1. Klasse erstattet. Falls eine BahnCard genutzt wird, werden die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.
c.) Flugkosten werden in der Economy-Class erstattet.

Übernachtungskosten:
Übernachtungskosten werden gegen Nachweis pro Nacht erstattet. Maßgebend ist die Unterbringung in einem 4 Sterne Hotel.

Verpflegungsmehraufwand:
Es werden die steuerlich zulässigen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand berechnet.

Sonstige Reisekosten:
Notwendige Nebenkosten (z.B. Parkgebühren, Taxi) werden gegen Nachweis erstattet.

5.4 Caperia ist berechtigt, monatliche Abschlagsrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt oder entsprechender Leistungsnachweise zu stellen. Hierbei werden angefallene Reisekosten ebenfalls berechnet.

5.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.6 Bei Zahlungsverzug ist Caperia berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.7 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Nutzungsrechte

6.1 Caperia räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares und nicht sublizenzierbares Recht ein, diese für den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Einsatzzweck zeitlich und räumlich unbeschränkt zu nutzen.

6.2 Alle Rechte an den von Caperia verwendeten Methoden, Werkzeugen, Programmen und Vorgehensweisen verbleiben beim Caperia.

6.3 Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte oder deren Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Caperia. Caperia kann die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

6.4 Caperia behält sich das Recht vor, die Arbeitsergebnisse unter Wahrung der Vertraulichkeitsinteressen des Auftraggebers für interne Zwecke und zur Weiterentwicklung des eigenen Know-hows zu verwenden.

7. Geheimhaltung und Datenschutz

7.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.

7.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren,
b) von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt wurden,
c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

7.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

7.4 Caperia verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und wird seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Soweit Caperia im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, werden die Parteien eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.

7.5 Caperia ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz, auch öffentlich auf der Website, Social Media, etc. zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Caperia gewährleistet die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der Technik.

8.2 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Caperia wird ordnungsgemäß gerügte Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen.

8.3 Die Haftung von Caperia für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

8.4 Die Haftung ist der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe der Auftragssumme oder EUR 350.000, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.5 Für den Verlust von Daten haftet Caperia nur, wenn der Auftraggeber durch eine ordnungsgemäße Datensicherung sicher-gestellt hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

8.6 Schadensersatzansprüche des Auftrag-gebers verjähren nach einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens aber nach drei Jahren ab der Pflichtverletzung.

9. Kündigung

9.1 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart. Bei Verträgen über abgrenzbare Projekte oder Projektteile ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) eine Partei ihre vertraglichen Pflichten trotz Abmahnung und Fristsetzung wesentlich verletzt,
b) über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
c) eine Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt.

9.3 Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Darüber hinaus sind Caperia die Kosten zu ersetzen, die ihm aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Auftragsumfanges unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind.

10. Abwerbeverbot

10.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter von Caperia abzuwerben oder ohne Zustimmung von Caperia anzustellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters zu zahlen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen von Vertragsbestandteilen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Caperia, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

11.5 Diese AGB sind in deutscher Sprache abgefasst. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung oder bei sonstigen Unklarheiten ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

 

Stand: 01 . September 2024